§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die MARKUS SOFTware GmbH (nachfolgend MARKUS SOFT genannt) schließt Verträge ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(2) Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
(3) Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Zustandekommen von Verträgen

(1) In Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusicherung von Eigenschaften. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen.
(2) Schriftliche Angebote von MARKUS SOFT sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots maßgebend.
(3) An Bestellungen ist der Kunde 2 Wochen, gerechnet ab dem Eingang der Bestellung bei MARKUS SOFT, gebunden.
(4) Ein Vertrag kommt entweder durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots durch MARKUS SOFT oder mit der schriftlichen Bestätigung durch MARKUS SOFT zustande, die in diesem Fall den Umfang der von MARKUS SOFT übernommenen Pflichten bestimmt.
(5) Die reine Überlassung von Software, die Erbringung von Wartungsleistungen oder sonstigen Dienstleistungen oder die Lieferung von Zubehör sind keine Bestätigung und ersetzen diese nicht.
(6) Unabhängig von Zeitpunkt und Form der Vereinbarung sind Vereinbarungen über die Rechte des Kunden an der Software (Software-Lizenzvertrag), deren Pflege und Wartung (Wartungsvertrag) und die Einarbeitung in die Nutzung der überlassenen Software sowie Zubehörlieferungen und sonstige Dienstleistungen jeweils rechtlich selbständig und hinsichtlich der gegenseitigen Rechte und Pflichten, Rechtsfolgen und Gewährleistung getrennte Verträge.
(7) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Unterzeichnung durch einen Handlungsbevollmächtigten, einen Prokuristen oder einen Geschäftsführer.

§ 3 Preise

Die Preise ergeben sich im Falle der fristgerechten Annahme eines schriftlichen Angebots von MARKUS SOFT aus diesem Angebot, ansonsten mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme durch MARKUS SOFT gültigen Preis- und Produktliste von MARKUS SOFT, die jederzeit geändert werden kann.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig, es sei denn, dass schriftlich ein Zahlungstermin vereinbart wurde. Mietzahlungen sind jeweils monatlich im Voraus per Banklastschrift ohne Abzug fällig.
(2) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
(3) Bei Zahlungsverzug des Kunden ist MARKUS SOFT berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu erheben.
(4) MARKUS SOFT ist berechtigt, Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, wenn bei objektiver Würdigung anzunehmen ist, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert haben, insbesondere, wenn der Kunde fällige Forderungen von MARKUS SOFT nicht ausgleicht und deshalb die Zahlungsansprüche von MARKUS SOFT gefährdet erscheinen. MARKUS SOFT kann in diesem Fall ferner weitere Leistungen aussetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis oder aus hiermit wirtschaftlich zusammenhängenden Verträgen oder aus früheren Verträgen vom Kunden bezahlt bzw. ausreichende Sicherheiten gestellt worden sind. Kommt der Kunden diesem Verlangen von MARKUS SOFT nicht nach, ist MARKUS SOFT unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und als Mindestschaden 20 % des vereinbarten Kaufpreises zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der MARKUS SOFT entstandene Schaden geringer ist.

§ 5 Lieferung und Lieferverzug

(1) Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie in einem schriftlichen Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von MARKUS SOFT enthalten sind. Nach Ablauf verbindlicher Liefer- und Leistungsfristen hat der Kunde- MARKUS SOFT zunächst schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung zu setzen, nach Ablauf dieser Frist abzulehnen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die genannten Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des Abganges der Lieferung von MARKUS SOFTs Geschäftssitz.
(2) Eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen tritt ein, wenn unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt , wie etwa Störungen bei der Eigenbelieferung, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen etc., auf die Lieferungen oder Leistungen von MARKUS SOFT von erheblichem Einfluss sind. Dauern Hindernisse länger als einen Monat an oder wird aufgrund eines solchen Hindernisses die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Bei unvollständigen Aufträgen oder Änderungswünschen des Kunden
kann sich dieser nicht auf vereinbarte Fertigstellungsfristen berufen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher aus einem Vertragsverhältnis resultierenden und aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden bestehenden Forderungen behält sich MARKUS SOFT das Eigentum an gelieferten Produkten (nachfolgend: Vorbehaltsware) vor.
(2) Der Kunde darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen. Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für MARKUS SOFT, die einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt, der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware oder der neuen Sache entspricht. Ausgeschlossen davon sind die evtl. vom Kunden selbst erstellten Programme und Templates der Weboberfläche.
(3) Bei Pfändung von Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von MARKUS SOFT hinzuweisen und MARKUS SOFT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

§ 7 Gefahrübergang und Versendung

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kundens. Sofern der Kunde keine besonderen Weisungen für den Versand erteilt (Eilzustellung, Schnellpaket etc), wird dieser nach bestem Ermessen und Vorbehalt der günstigsten Versandart von MARKUS SOFT vorgenommen. Ist die Ware vom Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Bereitstellung auf den Kunden über.

§ 8 Software-Lizenzen

(1) Der Kunde darf MARKUS SOFT Softwareprodukte einschließlich deren Dokumentation ausschließlich aufgrund einer von MARKUS SOFT erteilten Lizenz nutzen.
2) Durch die von MARKUS SOFT gewährte Softwarelizenz erhält der Kunde ein persönliches, nicht ausschließliches und nur mit Zustimmung von MARKUS SOFT übertragbares Recht zur Nutzung der lizenzierten Software, das nicht zur Gewährung von Unterlizenzen berechtigt. MARKUS SOFT verpflichtet sich, der Nutzung auf einer anderen Anlage zuzustimmen, die die ursprüngliche ersetzt, soweit sie die identische Version der lizenzierten Software auch für die Nutzung auf diesen Anlagen allgemein anbietet; Einzelheiten bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
(3) Im Falle einer benutzerabhängigen Softwarelizenz bestimmt das schriftliche Angebot bzw. die Auftragsbestätigung die Anzahl der Benutzer, die auf allen Zentraleinheiten innerhalb eines Gesamtsystems oder als Nutzer auf einzelnen Zentraleinheiten zugelassen sind. Der Begriff „Benutzer“ wird jeweils in der für das lizenzierte Softwareprodukt anwendbaren Software-Produktbeschreibung definiert. Zu keinem Zeitpunkt darf die Anzahl der Benutzer die festgelegte Anzahl übersteigen.
(4) Software wird dem Kunden im Objekt-Code überlassen. Die Überlassung technischer Programmdokumentationen, insbesondere des Quellcodes, wird nicht geschuldet und ist nicht Bestandteil dieser Überlassung, es sei denn, dies ist ausdrücklich durch die Anwenderdokumentation anders geregelt (Entwicklungstools). Ein Recht zur Einsichtnahme in diese Unterlagen besteht nicht. Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellprogramme oder Teile davon wiederherzustellen oder um Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen.
(5) Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den Betrieb auf der lizenzierten Anlage und zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Überlassene Unterlagen einschließlich angefertigter Duplikate sind vom Kunden nach Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten, soweit die Aufbewahrung vom Kunden nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(6) Sofern der dem Kunden überlassene Datenträger Software enthält, die von der dem Kunden erteilten Lizenz nicht umfasst ist, darf der Kunde diese Software nur aufgrund einer gesonderten Lizenz nutzen.
(7) Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software sowie die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Er verpflichtet sich, die überlassene Software und Dokumentation vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen. Sofern es sich bei der Software um keine Programmiertools handelt, verpflichtet sich der Kunde weiterhin, keine Teile der Software oder wesentliche Verfahren oder Ideen hieraus mittelbar oder unmittelbar zur Erstellung eigener Software zu verwenden. Sofern es sich um Programmiertools handelt, so ist die vorgenannte Beschränkung nur für die in der Produktdokumentation erläuterte Verwendung aufgehoben. Eine Veränderung der lizenzierten Software bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch MARKUS SOFT.
(8) Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte, an der überlassenen Software sowie der überlassenen Dokumentation stehen, soweit dies nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet ist, ausschließlich MARKUS SOFT zu.
(9) Softwarelizenzen werden auf unbestimmte Zeit gewährt und können von MARKUS SOFT nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt oder trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht binnen 30 Tagen nach Erhalt der Mahnung leistet. Eine Kündigung durch MARKUS SOFT bezieht sich auf alle dem Kunden zur Verfügung gestellten Versionen der Software einschließlich davon angefertigter Kopien.
(10) Eine erteilte Softwarelizenz berechtigt ausschließlich zur Nutzung der lizenzierten Version auf einem einzigen Rechner (‚Lizenz pro Server‘). Bei auf mehrere Programme verteilten Lizenzen gilt das für jedes Einzelprogramm. Die Software darf zusätzlich für Notfallzwecke auf einem zweiten Rechner im Netzwerk installiert, aber nur bei Serverausfall aktiviert werden. Eine gleichzeitige Nutzung beider Installationen in einem Netzwerk ist unzulässig.
(11) MARKUS SOFT macht darauf aufmerksam, dass Kunden für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen haften, die durch diese entstehen.
(12) Die Dokumentationen werden in der Regel nur in elektronisch lesbarer Form auf Datenträger geliefert und entsprechen in der Regel nicht genau dem wirklichen Stand des Softwareprodukts, das ständig weiterentwickelt wird. In separaten Textdateien und auf unserer Internetseite wird über wichtige Änderungen und Neuerungen informiert.
(13) Ein Anspruch auf gedruckte Dokumentation besteht nicht. Der Anwender ist gehalten, sich die für Ihn relevanten Teile der Dokumentation selbst auszudrucken.

§9 Gewährleistung für Softwareprodukte

(1) MARKUS SOFT macht erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmaßnahmen eine weitgehende Fehlerfreiheit der Softwareprodukte zu erreichen. MARKUS SOFT macht jedoch darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht möglich ist, gänzlich fehlerfreie Software herzustellen. MARKUS SOFT leistet Gewähr dafür, dass ihre lizenzierten Softwareprodukte die Funktionen und Leistungsmerkmale erfüllen, die in den zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung gültigen Online-Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen für die betreffenden Produkte enthalten sind, und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder wesentlich mindern. Die technischen Daten, Spezifikationen in der Software-Beschreibung stellen keine Zusicherungen dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von MARKUS SOFT in einer Leistungsbeschreibung bestätigt worden.
(2) Für den Fall, dass bestimmte Funktionen oder Leistungsmerkmale der Software- Produktbeschreibung nicht erfüllt werden oder dass vom Kunden Fehler schriftlich und in nachvollziehbarer Weise mitgeteilt werden, erfolgt nach Wahl von MARKUS SOFT die Rückerstattung des bezahlten Preises oder Nachbesserung, die auch darin bestehen kann, dass dem Kunden eine neue Programmversion zur Verfügung gestellt wird.
(3) Bleiben wiederholte Nachbesserungsversuche von MARKUS SOFT erfolglos oder bietet MARKUS SOFT keine fehlerfreie neue Programmversion an, hat der Kunde ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder ein Recht auf Herabsetzung der Vergütung.
(4) Der Gewährleistungsanspruch entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist MARKUS SOFT nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht ursächlich sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des Verantwortungsbereichs von MARKUS SOFT liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Kunde MARKUS SOFT die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Fehlers zu untersuchen.
(5) Der Gewährleistungsanspruch entfällt auch dann wenn der Kunde mit externen Werkzeugen (Software) die Inhalte oder Strukturen der Datenbanken beeinflusst.
(6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung.
(7) Weitergehende Gewährleistungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
(8) Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, werden die hierdurch verursachten Kosten berechnet.
(9) Diese Garantie wird von MARKUS SOFT als Herstellerin der Software übernommen.

§10 Bedingungen für Hotlinevertrag (im Mietpreis enthalten)

Der im Mietpreis enthaltene Hotlinevertrag deckt die Bearbeitung von Anwender-Anfragen zum Standardprogramm per Ticketsystem, Mail oder Telefon ab. Eine Beschränkung in Anzahl oder Bearbeitungszeit der Anfragen gibt es nicht.

(1) Leistungsumfang

Der Lizenznehmer erhält Unterstützung per Mail, telefonisch oder über das Ticketsystem während der ausgewiesenen MARKUS SOFT Geschäftszeiten.
Die Leistung des Vertrages erstreckt sich ausschließlich auf die von MARKUS SOFT im Standard verfügbaren Programme und Optionen, HTML-Templates, SQL Abfragen und Druckvorlagendateien (*.RPX). Grundlage für Supportdienstleistungen ist die jeweils gültige, verfügbare Programmversion. Ein Supportanspruch für ältere Versionen besteht nicht.

(2) Ausgeschlossene Leistungen

Vom Kunden selbst oder Dritten oder von MARKUS SOFT individuell für den Kunden erstellte Programme, Templates, Druckvorlagen (Reports, Labels, Bonsteuerdateien), Importfilter, Importdateien, Schnittstellen zu Fremdprogrammen, SQL Befehle und Fremdprogramme wie das Betriebssystem Windows, MS SQL Server usw. sind nicht Bestandteil des Hotlinevertrages. (Support) Dienstleistungen werden hier immer nach Ablauf der Gewährleistung (§9 Abs. 6) gesondert berechnet, es sei denn, individuelle Änderungen und Dienstleistungen werden separat mit einem monatlichen Mietaufschlag abgegolten.
Es besteht auch kein Anspruch darauf, dass individuelle Änderungen und Erweiterungen in allen neueren Versionen des Programms lauffähig sind, wenn diese nicht mit einem Mietaufschlag belegt wurden.

(3) Software Updates

Alle Updates der erworbenen Software, die in der Vertragslaufzeit anfallen, kann der Lizenznehmer kostenfrei mit dem dafür vorgesehen Programm durchführen. Als Updates werden Verbesserungen und Erweiterungen, neuer und vorhandener Funktionen sowie Korrekturen von Fehlern bezeichnet. Service Updates werden durch die letzte Nachkommastelle in der Versionsnummer der Laufzeitbibliothek gekennzeichnet (z. B. 2.0.333, 334 usw.) und im Ticketsystem (Bereich INFO) veröffentlicht.

(4) Software Upgrades

Upgrades sind grundsätzliche funktionale Veränderungen der Software, die in der Regel durch Änderung der ersten Stelle der Versionsnummer gekennzeichnet werden und nicht mit dem Mietvertrag abgedeckt sind. Der Lizenznehmer wird über derartige Upgrades informiert und erhält ein Angebot.

§11 Gewährleistung für Hardwareprodukte

(1) MARKUS SOFT leistet Gewähr dafür, dass gelieferte Hardwareprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs frei von Material- und Herstellungsmängeln sind, die den Wert oder die Tauglichkeit dieser Hardwareprodukte erheblich mindern. Ferner leistet MARKUS SOFT Gewähr dafür, dass gelieferte Hardwareprodukte die ausdrücklich von MARKUS SOFT zugesicherten Eigenschaften besitzen. Eine Gewähr für die Eignung der Produkte zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt MARKUS SOFT nicht.
(2) Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von MARKUS SOFT Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Bei Fehlschlagen der Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist hat der Kunde ein Recht auf angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages.
(3) Im übrigen gelten die §§ 10.5 – 10.8 entsprechend.

§12 Mängelrüge

Der Kunde hat das gelieferte Produkt unverzüglich auf Menge und Qualität hin zu überprüfen. Beanstandungen des Produktes sind innerhalb von 8 Tagen seit Empfang des Produktes schriftlich gegenüber MARKUS SOFT geltend zu machen.


§ 13 Haftung

(1) Zum Ersatz von Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, und Mög­lich­keit, Verschulden bei Vertragsschluß, positiver Vertragsverletzung, schuldhafter Verletzung von Ne­ben­pflich­ten und unerlaubter Handlung – ist MARKUS SOFT nur verpflichtet, wenn
a) der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von MARKUS SOFT oder auf Vorsatz oder gro­ber Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von MARKUS SOFT zu­rück­zu­füh­ren ist, oder
b) MARKUS SOFT eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt und dadurch den Ver­trags­zweck gefährdet; in diesem Fall ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden be­grenzt, oder
c) der Schaden entstanden ist, bevor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vertragsinhalt wurden, oder
d) eine garantierte Beschaffenheit fehlt, soweit sie vom Zweck der Beschaffenheitsgarantie umfaßt wird, oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.

(2) a) Der Kunde ist verpflichtet, Sicherungskopien seiner Daten zu erstellen, bevor MARKUS SOFT Än­de­run­gen an diesen Daten vornimmt, es sei denn, MARKUS SOFT wird ausdrücklich mit der Da­ten­si­che­rung beauftragt.
b) Die Haftung für einen leicht fahrlässig verursachten Datenverlust beim Kunden bzw. bei sonstigen be­rech­tig­ten Anwendern ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei Vorhandensein von Si­che­rungs­ko­pien beschränkt.

(3) Soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Per­son des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen Sondervermögen verwendet werden, sind et­wai­ge Schadensersatzansprüche wie folgt eingeschränkt:
a) Keine Haftung besteht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, so­fern die Haftung nicht durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, die Verletzung wesentlicher Ver­trags­pflich­ten, das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit oder arglistiges Verschweigen eines Man­gels begründet wird.
b) Sofern MARKUS SOFT haftet, wird die Haftung auf typische, vorhersehbare Schäden begrenzt.
c) Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch mit Ab­lauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, also Auslieferung und Abnahme der man­gel­haf­ten Leistung.
(4) Soweit Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Absätzen ausgeschlossen oder ein­ge­schränkt sind, umfaßt es auch Ansprüche gegen Mitarbeiter und Beauftragte von MARKUS SOFT, sofern hier nicht gesondert geregelt.
(5) Der Kunde stellt MARKUS SOFT ausdrücklich von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Nutzung der Software und evtl. Fehlern oder Fehlfunktionen hieraus resultieren.

§14 Produkt Änderungen

MARKUS SOFT behält sich Produktänderungen vor, die die generelle Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.

§15 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist Wipperfürth.
(2) Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand Wipperfürth vereinbart.
(3) Alle Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Haager Einheitlichen Kaufgesetze werden ausgeschlossen.
(4) Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
(5) Erweist sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam, so berührt dies die übrigen Bestimmungen nicht.

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