Leider herrscht zur Zeit immer noch ein relativ großes Chaos in der Umsetzung aller neuen Gesetze und Verordnungen im Zusammenhang mit der Kassenführung. Bis auf einige grundsätzliche Regeln ist aus unserer Sicht immer noch nicht abschließend geklärt, welche Dokumentationen (besonders in welcher Form) neben den eigentlichen Kassendaten bei einer Prüfung vorliegen müssen. Deshalb versuchen wir Ihnen nachstehend einen Überblick zu verschaffen. Dieser basiert auf Gesprächen mit unserem Steuerberater und der Erfahrung von mehreren Kassenprüfungen bei unseren Kunden im vergangenen Jahr.
Diese Dokumentation erfolgt ohne jegliche Gewähr und Gewährleistungsanspruch. Sie stellt lediglich eine unverbindliche Information auf der Basis unseres derzeitigen Wissensstands dar. Besprechen Sie unbedingt die weitere Vorgehensweise und das Verfahren des Kassenhandlings mit Ihrem Steuerberater rechtzeitig VOR der nächsten Prüfung. Sie – und nur Sie – sind für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und finanzrechtlichen Durchführungsverordnungen verantwortlich. Stimmen Sie deshalb Ihre individuelle Organisation und das Handling der Kasse zeitnah mit Ihrem Steuerberater ab.
Lt. Schreiben des Bundesministeriums vom 26.11.2011 sind spätestens ab 01.01.2017 alle Einzeldaten in elektronischer Form aufzubewahren und müssen den Vorschriften der GDPdU entsprechen. Wenn die Warenwirtschaft oder Kassensystem dies nicht gewährleisten kann, so ist es auszutauschen. Wenn das nicht berücksichtigt wird, drohen bei der nächsten Betriebsprüfung Strafgelder oder gar die Verwerfung und eine Schätzung der gesamten Buchführung! Unsere Kassenoption der IOS2000 und DIALOG Warenwirtschaft erfüllt diese Anforderungen. Alle Geschäftsvorfälle werden einzeln aufgezeichnet und können zur jeder Zeit in s.g. CSV Dateien für Prüfzwecke exportiert werden. Für EDV-Registrierkassen gelten besondere Aufbewahrungspflichten und Dokumentationsgrundsätze die unbedingt zu beachten sind. Unter bestimmten Umständen ist ein Verzicht auf die Aufbewahrung von einzelnen Bons und Kassenstreifen beim Einsatz elektronischer Registrierkassen möglich (BMF, 09.01.1996 – IV A 8-S 0310-5/95). Danach ist eine Aufbewahrung von Kassenstreifen, Bons u.a. Kassenbelegen im Einzelfall nicht erforderlich, wenn der Zweck der Aufbewahrung in anderer Weise gesichert und die Gewähr der Vollständigkeit der vom Kassenbeleg übertragenen Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist. Diese Voraussetzungen hinsichtlich der Registrierkassenstreifen sind regelmäßig erfüllt, wenn die Tagesabschlüsse aus der IOS Kasse aufbewahrt werden, die die Gewähr der Vollständigkeit bieten und die Mindestangaben wie das Datum und die Kassenbestände vor und am Ende des Abschlusses beinhalten. Beim Einsatz unseres Programms wird dann im Regelfall davon ausgegangen, dass diese „Gewähr der Vollständigkeit“ dann gegeben ist, wenn die nachstehend genannten Unterlagen aufbewahrt werden. Auf jeden Fall gehört dazu aber die Möglichkeit, alle einzelnen Kassenbewegungen im Rahmen der Aufbewahrungspflichten exportieren zu können.
Sie gehen also in jedem Fall auf ´Nummer sicher´, wenn Sie beim täglichen Kassenabschluss den Druck der Einzelzeilen mit wählen, was aus unserer Erfahrung in der Vergangenheit aber nicht notwendig war, weil wir durch die laufende Journal-ID dem Prüfer die Lückenlosigkeit der Aufzeichnungen nachweisen können. Lassen Sie das Ihren Steuerberater entscheiden. Die zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen, insbesondere diese Bedienungsanleitung sind aufzubewahren. Auch die Lieferscheine, die als Basis für Kassenbons dienen, sind im Rahmen der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren. Die IOS Kasse stellt die Vollständigkeit der Kassenabschlüsse durch entsprechende Programmroutinen sicher. Es kann keine Kassenbewegung getätigt werden, die nicht in einem Kassenabschluss berücksichtigt wird. Das stellt unser Programm sicher. Auch Stornierungen, Retouren, Kassenbestandskorrekturen werden lückenlos mit eigenen Geschäftsfällen dokumentiert.
Seit Januar 2002 sind alle Unterlagen i. S. des § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren (§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Sie haben also unbedingt dafür zu sorgen, daß Ihre Datensicherung funktioniert und daß Sie immer bei einer Prüfung eine Kopie der Daten für den Prüfungszeitraum zur Verfügung stellen können.
Die vorgenannten Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen müssen seit diesem Zeitpunkt neben den „Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ vom 7. November 1995 (BStBl I S. 738) auch den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16. Juli 2001 (BStBl I S. 415) entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO). Die Feststellungslast liegt beim Steuerpflichtigen. Insbesondere müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht) einschließlich etwaiger mit dem Gerät elektronisch erzeugter Rechnungen im Sinne des § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Eine Verdichtung dieser Daten oder ausschließliche Speicherung der Rechnungsendsummen ist unzulässig. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form ist nicht ausreichend. Die digitalen Unterlagen und die Strukturinformationen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. IOS2000 / DIALOG erfüllen diese Anforderungen durch die komplette Speicherung aller Belege mit den einzelnen Positionen und den Daten, wie sie zum Zeitpunkt der Belegerfassung gespeichert wurden. Darüber hinaus wird pro Datenzeile eine Prüfsumme ermittelt und gespeichert, die eine nachträgliche Veränderung der Daten unmöglich macht bzw. sofort auffällt bei einer Prüfung. Ist die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten innerhalb der aktuellen Datenbank nicht möglich, müssen diese Daten unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger gespeichert werden. Ein Archivsystem muss die gleichen Auswertungen wie jene im laufenden System ermöglichen.
Bei einer Kassenprüfung können wir auf Wunsch dem Prüfer einen Export aller relevanten Kassendaten (Journal, Abschlüsse) und ein Protokoll erstellen.
In dem Protokoll wird in dem zu prüfenden Zeitraum geprüft, ob die gespeicherte Prüfsumme mit der zum Zeitpunkt der Protokollerstellung neu ermittelten Prüfsumme übereinstimmt. Ist das nicht der Fall, wird der entsprechende Datensatz im Protokoll für den Prüfer aufgeführt. Damit ist sichergestellt, dass im Kassenbereich keinerlei nachträgliche Manipulationen (z.B. durch direkte Veränderungen in der Datenbank mit geeigneten Tools) mehr möglich sind, die nicht bei einer Prüfung sofort auffallen. Die Prüfungs-Protokolldatei wird von MARKUS SOFT nur auf Wunsch bei einer nachweislichen Steuerprüfung für den Prüfer erstellt. Eine andere Verwendung (z.B. zwischenzeitliche Protokoll-Exporte für den Anwender) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
Informationen zum Einrichtungs-und Programmierprotokoll
Das Einrichtungsprotokoll für die IOS2000 Kasse ist gleichbedeutend mit den Einstellungen für die Onlinekasse im ControlCenter. Der Anwender hat die ersten Einstellungen und spätere Veränderungen im ControlCenter durch eigene Dokumentation wie z.B. Ausdrucke zu dokumentieren. Wir empfehlen einen Ausdruck folgender Angaben: Bildschirmausdruck der ControlCenter Einstellungen für die Onlinekasse Auflistung aller Benutzer mit Kassenzugriff mit den evtl. individuell eingestellten Rechten.
Auch die Anlage neuer Benutzer für die Kasse sind entsprechend in einem Protokoll oder der Kassenbenutzerliste zu dokumentieren. Benutzer, die bereits Umsätze in einem Kassenjournal getätigt haben, können nicht mehr gelöscht werden. Damit sind aus unserer Sicht den Anforderungen an ein Einrichtungsprotokoll Genüge getan. Alle Veränderungen, die im ControlCenter vorgenommen werden, verändern auf keinen Fall bereits getätigte Buchungen. Das Programmierprotokoll ist zwar wesentlicher Bestandteil der Kassenführung und lt. einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann eine Kassenbuchführung fehlerhaft sein, wenn keine Programmierprotokolle vorliegen. Allerdings ist bis heute unklar, was genau in einem s.g. Programmierprotokoll von einer Computerkasse gefordert wird. Das kann von der reinen Programmierung bis zur Protokollierung jeder einzelnen Änderung und Programmeinstellung sein. Eine solche Protokollierung ist schlicht unmöglich bzw. nicht mehr im Rahmen unserer Mieten finanzierbar.
Bis uns hier eine klare Anforderung vom BMF vorliegt, schlagen wir vor, sich auf die gesetzliche Grundlage nach §147 Abs 1 AO zu berufen: Aufbewahrungspflicht besteht für Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Lageberichte, Eröffnungsbilanz sowie die erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen. Hier halten Sie sich bitte immer an die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Machen Sie möglichst zeitnah den täglichen Kassenabschluss, drucken Sie ihn aus und bewahren diesen 10 Jahre auf.
Dann sind Sie unserer Meinung nach auf der sicheren Seite. Wenn Sie sich besonders sicher sein wollen, drucken Sie den Kassenabschluss mit allen einzelnen Positionen aus, dann ist das 100%ig sicher. Auch die vom BFM geforderte Unveränderbarkeit der Daten und wie man sich das genau vorstellt, ist bis heute nicht abschließend geklärt. Wir wissen, dass hier Verschlüsselungstechnologien über USB Hardware oder Onlinemeldung wie in Österreich im Gespräch ist und beobachten hier natürlich die Entwicklung, um entsprechend zu reagieren. So lange die Daten auf einer Standard-Datenbank gespeichert werden, wird es immer Möglichkeiten geben, Sperren und Passwörter zu überwinden und Daten zu verändern. Als Schutz davor verwenden wir eine eigene Prüfsummentechnik, um nachträgliche (nur mit kriminellen Machenschaften mögliche) Veränderungen an den Kassenjournalen zu vermeiden bzw. sicher zu erkennen. Wir hatten in den Jahren 2016 und 2017 bei unseren Kunden zahlreiche Prüfungen, bei denen von den Prüfern immer unser sehr übersichtliches und nachvollziehbares Kassenprotokoll gelobt wurde. Es gab bei keiner einzigen Prüfung eine Beanstandung an unserem Kassenprogramm.
Zeitliche Übersicht der Kassenregelungen
2010:
BMF schreibt Einzelaufzeichnungspflicht und Speicherung von Daten elektronischer Kassen vor, Übergangsfrist bis 1.1.2017, wenn die Kasse nicht umrüstbar ist
2014:
GoBD bringen weitere Verschärfungen und konkretisierte Vorgaben, Kasse ist Teil der elektronischen Vor- und Nebensysteme und muß in der Verfahrensdokumentation berücksichtigt werden, Einrichtung eines internen Kontrollsystems
2017:
Ablauf der Frist von 2014, spätestens jetzt mußte umgerüstet werden
2018:
Kassennachschau ist jetzt möglich als unangekündigte Prüfung für alle Arten von Kassen
2020:
Es kommen neue technische Anforderungen an Kassensysteme mit zertifizierten Sicherheitseinrichtungen (die noch niemand genau kennt). Belegausgabe ist verpflichtend. Übergangsfrist bis 2022, wenn die Kasse den Anforderungen aus 2010 entspricht
Mit der Kassensicherungsverordnung vom 7.7.2017 im durch den Bundesrat bestätigten Kassengesetz wurde festgelegt, welche Aufzeichnungssysteme anzuwenden sind, wann und wie eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung zu erfolgen hat. Die Transaktionen müssen so verkettet werden, dass Lücken sofort zu erkennen sind (ist bei IOS gegeben). Die Speicherung der Grundaufzeichnungen muss manipulationssicher auf einem nichtflüchtigen Speichermedium vorgenommen werden. Hier wiederum bestehen schon Unsicherheiten, denn nichtflüchtige Speichermedien sind auch USB Festplatten und die Cloud, aber mit krimineller Energie kann auch hier nachträglich geändert werden.
Unsere Anmerkung dazu als logische Schlussfolgerung:
Ziehen Sie jeden Monat eine DVD von den Datenbanksicherungen (Backupverzeichns von IOS). Dann haben Sie die Daten nichtflüchtig und nicht veränderbar gesichert. Welche Anforderungen die einheitliche, digitale Schnittstelle für einen reibungslosen Datenexport an die Finanzbehörden erfüllen muss. Dem entsprechen wir mit einem einfachen, gut zu verarbeitenden ASCII Export. Weitergehend wurden die Vorgaben noch nicht konkretisiert. Es gibt also noch viele offene, ungeklärte Fragen mit Ermessensspielraum bei der Prüfung.
Mit dem Kassengesetz wurde auch die Kassennachschau eingeführt.
Das ist die unangekündigte Prüfungsmöglichkeit der Finanzverwaltung vor Ort im Unternehmen! Laut Gesetz darf der Prüfer ohne vorherige Ankündigung während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten in Ihren Geschäftsräumen eine Prüfung durchführen.
Ja, der Prüfer kann morgen früh bei Ihnen ‚auf der Matte stehen‘ und den Export Ihrer Kassendaten und die Vorlage aller relevanten Aufzeichnungen und Belege verlangen!!Unsere unverbindlichen Tipps zum Verhalten bei der Kassennachschau.
Kontaktieren Sie sofort Ihren Steuerberater. Lassen Sie sich von dem Beamten ein amtliches Schriftstück zeigen, aus welchem seine Zuständigkeit für diese Kassennachschau klar hervorgeht, denn die Prüfung darf nur der mit der Prüfung beauftrage Beamte durchführen. Legen Sie dem Prüfer die Organisationsunterlagen zum Kassensystem wie Installationsprotokoll und Bedienungsanleitung vor. Bestimmen Sie konkret einen Ansprechpartner, der für den Prüfer zuständig ist. Kontaktieren Sie uns sofort, damit wir Ihnen beim Export der zu prüfenden Daten behilflich sein können. (Anmerkung: Wir werden in einer der nächsten Versionen einen automatisierten, durch Sie aufrufbaren Export der Kassendaten für Prüfungszwecke zur Verfügung stellen). Die Kassennachschau ist keine Durchsuchung und Sie sind kein Verdächtiger. Lassen Sie sich nicht einschüchtern. Sind Sie bitte freundlich und behandeln Sie den Prüfer wie einen Gast, aber Sie sind und bleiben der Hausherr. Der Prüfer hat nicht das Recht, Schränke oder Ähnliches zu öffnen. Die Kassennachschau hat ausschließlich die Kasse zum Gegenstand. Fallen dem Prüfer bei der Kassennachschau Unregelmäßigkeiten auf, kann das ohne Fristsetzung in eine Betriebsprüfung übergehen!
Was ist jetzt zu tun?
- Erstellen Sie das Kassen-Installationsprotokoll mit dem Ausdruck der CC Einstellungen für die Onlinekasse und der Liste der kassenberechtigten Benutzer. Benutzen Sie dafür den Ausdruck des neuen Grids (ab Version 342) oben auf der Benutzerstammdatenseite (Liste aller Benutzer).
- Prüfen Sie, ob die Kassen-Bedienungsanleitungen von uns als Ausdruck vorliegen. Wenn nein, hier laden:
http://www.markussoft.net/pdfs/kassenkommandos.pdf
http://www.markussoft.net/pdfs/kassenabschluss.pdf
http://www.markussoft.net/pdfs/kasse_neu.pdf
ausdrucken und zu den Unterlagen legen. - Prüfen Sie peinlich genau die Datensicherung und die Sicherung auf die externen Datenträger! Machen Sie zur Sicherheit in regelmäßigen Abständen eine (unveränderliche) Kopie der Datenbank auf DVD.
Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Sie eine Verfahrensdokumentation brauchen und wenn ja, erstellen Sie diese. Vorlagen und Muster finden Sie im Internet und bei der IHK.
Wir versichern Ihnen und dem Prüfer:
1. Jede einzelne Kassenbuchung wird in der Datenbank in einem fortlaufenden Journal mit allen erforderlichen Daten wie fortlaufende DatenbankID (nicht änderbar!), Belegnummer, Kassierer, Datum, Artikeldaten, Artikelpreis aus der Preisfindung, tatsächlich kassierter Preis, Erlös und mehr gespeichert.
2. Auch jedes Bonende und jeder tägliche(obligatorisch) Kassenabschluss werden in eigenen Dateien wieder mit einer Prüfsumme versehen, gespeichert.
3. Alle Daten sind für beliebige Zeiträume (ab Start der IOS Kasse) im ASCII Format exportierbar und vom Prüfer im IDEA Programm zu verarbeiten, sofern die Datenbank diesen Zeitraum enthält oder eine Datenbanksicherung aus diesem Zeitraum wiederherstellbar ist.
(Was seit 2016 auch regelmäßig bei Prüfungen passiert).
4. Jegliche Bestandsveränderung (Verkauf, Rücknahme, Einlage, Entnahme, Korrekturbuchung, Zahlung von Rechnungen, Verkauf von Gutscheinen usw.) erfolgt über separate Kassenbuchungen mit Bon und wird im Journal gespeichert.
5. Nachträgliche Veränderungen an den Kassenjournaldateien sind im Rahmen der Programmoberfläche nicht möglich.
(Mutwillige Veränderungen durch Hacker direkt in der Datenbank wären zwar theoretisch möglich, würden aber durch die unstimmige Prüfsumme sofort auffallen). Der Prüfer erhält auf Anfrage von uns ein separates Programm, das alle Prüfsummen dieser 3 Journaldateien gegenprüft und so evtl. nachträgliche Manipulationen an den Datenbankeinträgen sofort aufdeckt. Sollte Ihr Prüfer trotzdem ein Programmierprotokoll verlangen, dann fordern Sie bitte von ihm eine schriftliche Erläuterung, was er sich darunter vorstellt, welche Prüfungen und Ausgaben mit diesem Protokoll vorgenommen werden und wie durch dieses Protokoll die formelle Ordnungsmäßigkeit der ihm vorliegenden IOS2000 Kassenunterlagen bestätigt oder widerlegt werden soll. Damit haben wir unserer Meinung nach auf Grund der aktuellen Gesetzgebung Genüge getan. Das kann sich in den nächsten Monaten und Jahren entscheidend ändern, denn der Gesetzgeber arbeitet an weiteren Vorschriften und Änderungen, die die Kassen ´sicherer´ machen sollen. Wir bleiben da auf dem Laufenden und informieren Sie, wenn sich relevante Änderungen ergeben.